Allgemeine Geschäftsbedingungen und Hausordnung „Villa Backstein“

Geltung der Bedingungen

Dies ist eine Auflistung der allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend „AGB“ bezeichnet, der Zimmervermietung „Ferienwohnungen Obo19“ in 19053 Schwerin, Obotritenring 19, nachfolgend „Ferienwohnungen Obo19“ genannt. Diese AGB gelten ab dem 01.07.2009. Die nachstehenden AGB gelten für den Abschluss eines Beherbergungsvertrages, der bei Überlassung von einzelnen Gästezimmern, sowie bei allen hiermit zusammenhängenden Lieferungen und Leistungen an den Auftraggeber, im folgenden „Gast“ genannt, automatisch zustande kommt. Dies gilt auch, wenn kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, sondern die Beherbergung auf Grund von einem mündlichen, fernschriftlichen, fernmündlichen oder elektronisch (durch E-Mail) übermittelten Einverständnis beider Parteien zustande kommt. Der Gast anerkennt, dass diesen AGB etwaige entgegenstehende Bedingungen des Gastes keine Anwendung finden.

2. Abschluss des Beherbergungsvertrages

Die Buchung/ Reservierung von einzelnen oder mehreren Gästezimmern und sonstigen Lieferungen und Leistungen wird mit der schriftlichen Bestätigung der „Ferienwohnungen Obo19“ und des Gastes für beide Parteien verbindlich. Maßgeblich ist die jeweils gültige Preisliste. Im übrigen sind Leistungen freibleibend. Bei der Einzelreservierung von Gästezimmern reicht auch die fernmündliche Willenserklärung des Gastes oder dessen Auftraggebers aus. Wird für die Buchung / Reservierung  von der „Ferienwohnungen Obo19“ eine Anzahlung oder Vorauszahlung erbeten und diese nicht fristgerecht innerhalb der vereinbarten Frist gezahlt, so ist die Buchung / Reservierungszusage gegenstandslos. Weicht die Buchung / Reservierungsbestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so wird der Inhalt der Buchungs-/ Reservierungsbestätigung Vertragsinhalt, sofern der Gast nicht unverzüglich widersprochen hat, spätestens mit der Annahme der Leistungen.Vertragsbestandteil ist auch die Hausordnung die in den Zimmern ausgehängt ist.

3. Abschluss des Gastaufnahmevertrages

Maßgeblich ist die jeweils gültige Preisliste mit den jeweiligen Tarifen und Leistungsbeschreibung. Im übrigen sind Leistungen und Tarife freibleibend. Der Gastaufnahmevertrag ( Beherbergungsvertrag ) kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages. Bei Übernachtungen ist der Gastaufnahmevertrag abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt und zugesagt oder, falls aus Zeitgründen eine Zusage nicht möglich war, bereitgestellt worden ist.

4. Preisvereinbarungen und Zahlungsbedingungen

Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der Mehrwertsteuer. Diese wird auf der Rechnung gesondert ausgewiesen. Ändert sich diese nach Vertragsabschluß, ändern sich die Preise entsprechend. Vereinbarte Preise können nach Vertragsabschluss seitens der „Ferienwohnungen Obo19“ entsprechend den dann gültigen Preislisten geändert  werden, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Erbringung der einzelnen Leistung mehr als 4 Monate beträgt. Die Rechnungen sind, soweit nicht ausdrücklich andere Zahlungsbedingungen vereinbart sind, mit Zugang der Rechnung sofort, ohne jeden Abzug und in bar zur Zahlung fällig. Zahlungsverzug mit auch nur einer Rechnung, berechtigt die „Ferienwohnungen Obo19“, alle weiteren und zukünftige Leistungen für den Gast einzustellen. Voraussetzung ist, dass die Pension die Inverzugsetzung durch eine Mahnung unter Fristsetzung und Hinweis auf dies Folgen bewirkt. Übersteigt der Rechnungsbetrag 150,00 € oder hält sich der Gast länger als 5 Tage in der Pension auf, so ist „Ferienwohnungen Obo19“ berechtigt, jeweils einzelne Zwischenrechnungen zu stellen und deren Bezahlung vom Gast zu verlangen. Privatkunden können vor Bezug Ihres Appartements die Kosten der Unterkunft überweisen. In der Regel bezahlt der Gast vor Bezug die Kosten seiner Unterkunft in bar.

5. Haftung

Der Gast haftet für Verluste oder Beschädigungen, die durch ihn oder seine „Erfüllungsgehilfen“  verursacht worden sind. Der Gast ist verpflichtet, die Einbringung von gefährlichem oder gesetzeswidrigem Gut ( Drogen, Sprengstoff, Waffen u.ä. ) den „Ferienwohnungen Obo19“ anzuzeigen. Generell haftet „Ferienwohnungen Obo19“ nur bei grob fahrlässigem Verschulden von Erfüllungsgehilfen für entstandenen Schaden.

6. Wertsachen

„Ferienwohnungen Obo19“ übernimmt bei Verlust von Wertsachen ( insbesondere von Schmuck und Bargeld ) ausdrücklich keine Haftung. Auch die Verwahrung der Garderobe, Musikinstrumente, mitgebrachte technische Geräte und Ähnliches obliegt ausschließlich der Aufsichtspflicht des Gastes. Der Zutritt von Dritten oder die Überlassung von Räumen der Pension an Dritte durch Gäste ist nur mit schriftlicher Zustimmung durch die Pension zulässig.

7. Kündigung durch die Pension

Die Pension ist berechtigt, Beherbergungsverträge ( auch nach Bezug der / des  Zimmer/s) mit sofortiger Wirkung zu kündigen und in Ausübung seines Hausrechtes den Gast / die Gästegruppe des Hauses zu verweisen, falls der Gast / die Gästegruppe dem Ruf, der Sicherheit oder dem Ansehen der Pension schadet, im Verdacht steht Straftaten zu begehen oder andere Gäste, Bewohner, Passanten oder Nachbarn belästigt, wiederholt stört oder gefährdet. Insbesondere wiederholte Zuwiderhandlungen des Gastes / der Gästegruppe gegen Vorschriften aus diesen  AGB oder der im Haus ausgehängten Hausordnung, sowie die Beschädigung, Beschmutzung oder der Diebstahl von Hauseigentum berechtigen zur sofortigen  Kündigung durch „Ferienwohnungen Obo19“. Dies gilt auch, wenn der Gast das Zimmer oder andere Räume der „Ferienwohnungen Obo19“ zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck verwendet. In diesen Fällen ist der Gast gegebenenfalls  zum Schadensersatz und zur Bezahlung der bereits in Anspruch genommenen Beherbergungskosten sowie zur Bezahlung noch nicht in Anspruch genommener Beherbergungskosten gemäß der Stornierungsregelungen unter Abschnitt 8 verpflichtet. Dies gilt auch für alle anderen Beherbergungsverträge im Falle höherer Gewalt oder bei Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes innerhalb der beidseitig vereinbarten Stornierungsbedingungen.

8. Stornierungen

Bei der Buchung / Reservierung von Gästezimmern wird von „Ferienwohnungen Obo19“ auf die Options-, Storno- und Zahlungsbedingungen und die AGB hingewiesen. Diese ist auch gültig ohne eine Rückbestätigung vom Gast. Stornierungen erfolgen nur schriftlich, via Fax oder E- Mail. Mündliche, telefonische Absprachen haben bei späteren Rechtsstreitigkeiten keine Bindung.

Die Stornierung einer Buchung ist für beide Parteien nachfolgend geregelt:

Stornierung früher als 7 und einschl. 07. Tag vor Erbringung der jeweiligen Leistungen = kostenloses Rücktrittsrecht
Stornierung einschl. 06. und einschl. 03. Tag vor Erbringung der jeweiligen Leistungen = Berechnung der bestellten / reservierten Leistungen 80 %
Stornierung innerhalb 48 Stunden vor Erbringung der jeweiligen Leistungen = Berechnung der bestellten / reservierten Leistungen 100%Stornierung innerhalb 48 Stunden vor Erbringung der jeweiligen Leistungen = Berechnung der bestellten / reservierten Leistungen 100%

9. Anreise

Die Anreise der Gäste erfolgt wenn nicht telefonisch anders vereinbart in der Zeit zwischen 15.30 Uhr und 17.30 Uhr. Bei Verspätungen oder Änderungen der Anreisezeit ist der Service rechtzeitig zu informieren. Die Appartements sind am Tage der Abreise bis spätestens 10.00 Uhr zu verlassen.
10. Sonstige Bestimmungen

Ist der Besteller Kaufmann, so ist als Erfüllungsort und Gerichtsstand Schwerin vereinbart.  „Ferienwohnungen Obo19“ ist jedoch berechtigt, auch am Wohnsitz des Bestellers zu klagen. Diese allgemeinen Bedingungen sowie die auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen zum Abschluss von Beherbergungsverträgen unwirksam sein, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An Stelle der ungültigen Bestimmungen gilt eine ihr möglichst nahe kommende Vereinbarung. Jegliche Abweichung oder Nebenabrede bedarf der Schriftform.

Ferienwohnungen Obo19
Obotritenring 19
19053 Schwerin


HAUSORDNUNG

Anerkennung der Hausordnung

Der Mieter erkennt die Hausordnung als für ihn verbindlich an. Ein Verstoß gegen die Hausordnung ist ein vertragswidriger Gebrauch des Mietgegenstandes. Bei schwerwiegenden Fällen kann der Vermieter nach erfolgloser Abmahnung das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Für alle Schäden, die dem Vermieter durch Verletzung oder Nichtbeachtung der Hausordnung und durch Nichterfüllung der Meldepflichten entstehen, ist der Mieter ersatzpflichtig. Änderungen und Ergänzungen der Hausordnung darf der Vermieter nur vornehmen, wenn dadurch Rechte und Pflichten des Mieters nicht verändert werden.

Allgemeine Ordnungsbestimmungen

– Der Mieter hat von den Mieträumen nur vertragsgemäß Gebrauch zu machen und sie regelmäßig zu reinigen.
– Jede Ruhestörung ist zu vermeiden, besonders durch lautes Musizieren (Rundfunk- und Fernsehempfang, Benutzung von Musikinstrumenten, Plattenspielern, Tonbandgeräten usw. nur in Zimmerlautstärke), Türenschlagen und Lärm im Treppenhaus.

Folgende Ruhezeiten sind einzuhalten:

In der Mittagszeit zwischen 12.00 und 14.00 Uhr und nachts zwischen 22.00 und 6.00 Uhr ist jeder Lärm zu unterlassen.
– Abfälle jeder Art dürfen nur in die aufgestellten Mülltonnen geschüttet werden. Daneben geschüttete Abfälle sind sofort zu beseitigen. Sperrige Gegenstände muss der Mieter auf eigene Kosten abholen lassen bzw. die Sperrmüllabfuhr benutzen.

Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet:

– Seine Kinder ausreichend zu beaufsichtigen.
– Aus Fenstern, von Balkonen, auf Treppenfluren nichts auszuschütteln oder auszugießen oder hinunterzuwerfen.
– Auf Höfen und in Durchfahrten nicht Rad zufahren.
– Vor und auf dem Grundstück keine Tauben zu füttern.
– Scharf- oder übelriechende, leicht entzündliche oder sonstige schädliche Sachen sachgemäß zu beseitigen.
– Brennstoffe nicht innerhalb der Wohnung, sondern nur an den vom Vermieter bezeichneten Stellen zu zerkleinern.
– Für Verkehr, Aufstellen und Lagern von Gegenständen auf den gemeinschaftlich genutzten Flächen und Räumen (auch von Fahrzeugen jeder Art) gegebenenfalls die Einwilligung des Vermieters, ggf. auch die betreffende behördliche Genehmigung einzuholen.
– Mopeds, Motorräder und Motorroller nicht in der Wohnung, in Nebenräumen, im Treppenhaus oder im Keller abzustellen.
– Das Haus von 20.00 bis 6.00Uhr zum Schutz der Hausbewohner verschlossen zu halten.
– Das Auftreten von Ungeziefer dem Vermieter sofort mitzuteilen und erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur unverzüglichen Beseitigung einzuleiten, um ein weiteres Ausbreiten des Ungeziefers zu verhindern.
– Die Schlüssel dem Vermieter oder dessen Beauftragten abzuliefern, falls der Mieter vor Ablauf des gekündigten Vertrages ganz oder teilweise auszieht; auch wenn er noch Gegenstände in den Räumen beläßt, jedoch aus Anzahl und Beschaffenheit der zurückgelassenen Gegenstände die Absicht der Aufgabe des Mietbesitzes zu erkennen ist. In diesem Fall ist der Vermieter berechtigt, die Mieträume schon vor der endgültigen Räumung in Besitz zu nehmen.

Sorgfaltspflichten des Mieters

Der Mieter ist unter anderem zu folgendem verpflichtet:

– Die Fußböden trocken zu halten und ordnungsgemäß zu behandeln, so daß keine Schäden entstehen. Das Entstehen von Druckstellen ist durch zweckentsprechende Untersätze zu vermeiden.
– Die Gas-, Be- und Entwässerungsanlagen, die elektrische Anlage und sonstige Hauseinrichtungen nicht zu beschädigen, insbesondere Verstopfungen der Abwasserrohre zu verhindern sowie die Gasbrennstellen sauber zu halten und Störungen an diesen Einrichtungen dem Vermieter oder seinem Beauftragten sofort zu melden.
– Die Benutzung von Waschmaschinen und Wäschetrocknern zu unterlassen, wenn zu befürchten ist, daß die Bausubstanz angegriffen wird oder andere Mieter belästigt werden.
– Türen und Fenster nachts, bei Unwetter oder Abwesenheit ordnungsgemäß geschlossen zu halten.
– Energie und Wasser nicht zu vergeuden.
– Kellerschächte und -fenster zu reinigen, soweit diese innerhalb des Mieterkellers liegen. Kellerräume und Bodenräume im für den gesamten Hauskeller bzw. -boden erforderlichen Umfang zu lüften und die Fenster bei Nacht, Nässe oder Kälte zu schließen.
– Alle Zubehörteile und Schlüssel sorgfältig zu behandeln und aufzubewahren.